... Wir sind offizieller Servicepartner bei der JAZZ OPEN 2021 in Stuttgart ... | ... Wir sind offizieller Lieferant der FORMEL 1 ... | ... Wir sind offizieller Vertragspartner der Messen BASEL/KÖLN/LEIPZIG ... | .. Wir sind offizieller Servicepartner beim ATP MERCEDES CUP in Stuttgart ...

AGB

I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen

zwischen der Pro Orgatech und unseren Mietern. Eventuelle Geschäftsbedingungen

unserer Mieter gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher

Bestätigung durch die Pro Orgatech. Im übrigen haben Vorrang vor diesen

Geschäftsbedingungen nur zwischen uns und unseren Mietern individuell

ausgehandelte und schriftlich fixierte Regelungen. Unsere Geschäftsbedingungen

gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen unserer Mieter

mit uns, auch wenn auf sie im Einzelfall nicht Bezug genommen wird.

 

2. Unsere Angebote sind stets frei widerruflich, solange wir diese nicht

ausdrücklich und schriftlich mit einer Bindungsfrist versehen.

3. Von uns veröffentlichte Konditionen, insbesondere Ankündigungen in

Katalogen oder Prospekten, stellen für sich allein kein Angebot im Rechtssinne

dar.

 

4. Jeder wirksame Vertragsschluss setzt eine rechtswirksame Vereinbarung

in Schriftform oder eine schriftliche Bestellung unseres Mieters und unsere

schriftliche Auftragsbestätigung und/oder oder unsere mit der Bestellung

unseres Mieters korrespondierende Lieferung voraus.

 

5. Mit Rücksicht auf unsere eigene Disposition nehmen wir Änderungswünsche

gegenüber erteilten Aufträgen grundsätzlich nur entgegen, wenn

sie mindestens 7 Tage vor dem festgelegten Liefertermin bei uns schriftlich

oder telefonisch eingehen. Ungeachtet dessen ist für eine vertragliche Bindung

unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung erforderlich. Wir sind

berechtigt, unseren die Änderungswünsche unseres Mieters betreffenden

internen (insbesondere personalbedingten) und externen (insbesondere

transport- und lagerungsbedingten), Mehraufwand im Rahmen einer angemessenen

Aufwands- und Handlingvergütung zu berechnen.

 

II. Mietbedingungen

 

1. Mietzeit

 

1.1 Das Mietmaterial wird unserem Mieter nur für den vereinbarten

Zweck („Einsatz“), für die vereinbarte Zeit (insbesondere für die Dauer

einer Veranstaltung) und für den vereinbarten Aufstellungsort zur Verfügung

gestellt.

 

1.2 Jeder angefangene Tag gilt als voller Miettag.

 

1.3 Nach Einsatzende erfolgt die Abholung oder Entgegennahme von

Mietmaterial durch uns grundsätzlich nur während unserer Geschäftszeiten.

Endet ein Einsatz später, sind wir zur Abholung oder Entgegennahme

erst am folgenden Tag verpflichtet. Die Mietzeit endet dann erst

mit diesem Tag.

 

2. Mietpreis, Transportkosten und Zahlung

 

2.1 Unsere Preiskonditionen gelten für die vereinbarte Dauer gemäß der

jeweils gültigen Preisliste.

 

2.2 Geht ein Auftrag später als 48 Stunden vor Beginn des beabsichtigten

Einsatzes bei uns ein, so erhöht sich der Mietpreis um 50 Prozent

unseres jeweils gültigen Listenpreises.

 

2.3 Die Kosten der Anlieferung des Mietmaterials zum vereinbarten Einsatzort

sowie die Kosten der Rückholung sind von unserem Mieter zu

tragen. Die Mindestkosten betragen Euro 54,00 netto zuzüglich der gesetzlichen

Umsatzsteuer.

 

2.4 Die Leistungserbringung auf Sonderwünsche unseres Mieters berechnen

wir aufwandsbezogen nach unseren aktuell jeweils gültigen

Stundenverrechnungssätzen. Dies betrifft insbesondere die Aufstellung

des Mietmaterials sowie das Verlegen oder Verkleben von Bodenbelägen.

Leisten wir auftragsgemäß Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit,

erheben wir marktübliche Zuschläge.

 

2.5 Der Materialaufwand für unvermeidlichen, insbesondere auf die Vorgaben

unseres Mieters zurückzuführenden, Verschnitt von Bodenbelägen

wird unserem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.

 

2.6 Unsere vertraglichen Zahlungsansprüche werden in Höhe von 50

% spätestens zwei Werktage vor Beginn des Einsatzes, bei späterer Beauftragung

am Tag der Auftragserteilung, stets jedoch vor Beginn des

jeweiligen Einsatzes unseres Mietmaterials zur Zahlung fällig. Nicht

rechtzeitige Zahlung unseres Mieters berechtigt uns zur vollständigen

Zurückbehaltung unserer Leistung; unsere vertraglichen Ansprüche bleiben

hiervon unberührt. Unser restlicher Zahlungsanspruch wird sieben

Tage nach Rechnungsstellung, mangels anderweitiger Vereinbarung jedoch

nicht vor Ende des jeweiligen Einsatzes unseres Mietmaterials zur

Zahlung fällig.

 

2.7 Wir behalten uns, auch gegenüber unseren Dauerkunden, vor, die

Übergabe des Mietmaterials von der Leistung einer Kaution oder sonstigen

banküblichen Sicherheit über die vollen Vertragskosten - unter

Berücksichtigung von Vorauszahlungen nach Ziffer 2.6 - abhängig zu

machen.

 

2.8 Bei Rechnungsbeträgen unter Euro 50,00 je Auftrag erheben wir einen

Pauschalbetrag von Euro 6,00 für Verwaltungskosten.

 

2.9 Unsere internationalen Kunden sind verpflichtet, uns in vollem Umfang

unsere im internationalen Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit

der Begleichung unserer Rechnungen entstehenden Bankspesen zu erstatten.

Für uns darüber hinaus im internationalen Zahlungsverkehr entstehenden

Verwaltungsmehraufwand sind wir berechtigt, pro Überweisung

aus dem Ausland einen Pauschalbetrag von Euro 10,00 in Rechnung

zu stellen.

 

2.10 Sämtliche unsere Preise und Preisbestandteile verstehen sich zuzüglich

der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, aktuell somit

zuzüglich 19 %.

 

3. Anlieferung und Abholung

 

3.1 Die Anlieferung unseres Mietmaterials an den vereinbarten Ort („Anlieferungsort“)

bzw. die Bereitstellung für Selbstabholer an dem von uns

bestimmten Ort erfolgt innerhalb der letzten zwei Tage vor Beginn des

jeweiligen Einsatzes. Wird die Bereitstellung oder Anlieferung zu einem

früheren oder zu einem bestimmten Zeitpunkt gewünscht, so muß uns

dies mindestens 7 Tage vor Beginn des jeweiligen Einsatzes mitgeteilt

werden. Die vorzeitige Anlieferung oder Bereitstellung kann unser Mieter

nur kraft ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung beanspruchen;

die Mietzeit verlängert sich entsprechend..

 

3.2 Erfüllen wir unsere Leistungspflicht trotz Fälligkeit nicht oder nicht

wie geschuldet, kann uns unser Mieter eine angemessene Frist zur Leistung

oder zur Nacherfüllung setzen. Die Frist ist im Regelfall nur dann

angemessen, wenn uns Gelegenheit gegeben wird, unsere Leistung

rechtzeitig vor dem von unserem Mieter beabsichtigten erstmaligen

Einsatz des Mietmaterials zu erbringen. Gelingt uns die Lieferung nicht

fristgerecht und steht fest, dass wir zum für den beabsichtigten Einsatz

vorgesehenen Zeitpunkt nicht werden liefern können oder erklären wir

uns entsprechend, so kann unser Mieter den Vertrag kündigen. Ziffer

5.8 (Haftung) bleibt unberührt. Das Kündigungsrecht unseres Mieters

erstreckt sich nur auf den konkreten Einzelvertrag, im Rahmen dessen

unsere Verzögerung aufgetreten ist; ein gegebenenfalls bestehendes

Rahmen- oder langfristiges Vertragsverhältnis bleibt von der Kündigung

unberührt.

 

3.3 Unserem Mieter ist bekannt, dass wir ein wachstumsstarkes Unternehmen

sind und wir eine hohe Umschlagshäufigkeit unseres Mietmaterials

anstreben. Insbesondere in diesem Zusammenhang kann es zu

Verzögerungen seitens unserer Lieferanten oder im Rahmen der Rücklieferung

von Vormietern kommen.

Wir sind von unserer Leistungspflicht in dem Umfang befreit, in dem wir

selbst trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäß beliefert

werden. Wir werden unseren Mieter in einem derartigen Fall unverzüglich

über die Nichtverfügbarkeit informieren und seine Gegenleistungen

unverzüglich erstatten.

Gleiches gilt in Fällen höherer Gewalt bzw. sonstigen Ereignissen außerhalb

unseres Einflussbereichs (Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen

u.ä.).

 

3.4 Das Mietmaterial wird von uns nach Ende des Einsatzes mangels anderweitiger

Vereinbarung am Anlieferungsort abgeholt („Abholungsort“).

Das gesamte Mietmaterial ist von unserem Mieter nach Einsatzende so

rechtzeitig und derart am Abholungsort bereitzustellen, dass die Abholung

durch uns unmittelbar nach Einsatzende ungehindert durchgeführt

werden kann. Unser Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial für uns ohne

weiteres zugänglich und gefahrensicher bereitzustellen.

 

3.5 Wird uns das Mietmaterial erst nach Beendigung der Mietzeit zur

Abholung bereitgestellt oder zurückgegeben oder befindet es sich bei

Abholung nicht an dem Abholungsort oder ist es in einem vertragswidrigen

Zustand, so haben wir pro angebrochenem Tag, um welchen sich

hierdurch die Abholung des Mietmaterials verzögert, Anspruch auf zusätzliche

Miete in Höhe des betreffenden Tages-Mietzinses. Außerdem

haben wir Anspruch auf unseren hierdurch entstehenden internen (insbesondere

personalbedingten) und externen (insbesondere transportund

lagerungsbedingten) Mehraufwand nach unseren üblichen Tarifen.

Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.

 

3.6. Soll die Abholung des Mietmaterials durch uns zu einem bestimmten

Zeitpunkt erfolgen, so ist dies mit uns im Rahmen der Auftragserteilung

gesondert zu vereinbaren.

 

3.7. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen

und nach vorheriger Abstimmung mit unserem Mieter zu untersuchen

oder durch Beauftragte untersuchen zu lassen.

 

3.8. Der Einsatz des Mietmaterials an einem anderen als dem vertraglich

vorgesehenen Ort oder zu einem anderen Zweck bedarf unserer vorherigen

Zustimmung. Holt unser Mieter unsere Zustimmung nicht ein, kann

dies zu Ansprüchen gegen unseren Mieter, insbesondere zur fristlosen

Kündigung des Mietvertrages durch uns führen.

 

4. Gewährleistung

 

4.1 Unser Mieter hat das Mietmaterial unverzüglich nach Anlieferung,

soweit dies im Rahmen eines ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich

ist, auf Vollständigkeit und auf seinen ordnungsgemäßen und vertragsgerechten

Zustand zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind uns unverzüglich

schriftlich, vorab mündlich (persönlich oder telefonisch), unter

Bezeichnung der behaupteten Mängel im Einzelnen anzuzeigen. Als Mangel

gilt auch, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge

liefern.

 

4.2 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich, soweit

dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist

vor Beginn des Einsatzes des Mietmaterials, anzuzeigen. Bei Unterlassung

der rechtzeitigen Anzeige gilt die Ware als genehmigt, es sei denn,

der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Unser Mieter verliert

die Rechte, die er ansonsten wegen des betreffenden Mangels hätte.

Zeigt sich später ein, insbesondere nicht offensichtlicher, Mangel, ist uns

dieser unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen; andernfalls gilt die

Ware auch insoweit als genehmigt.

Zuviel Lieferungen hat unser Mieter entsprechend anzuzeigen.

 

4.3 Unser Mietmaterial ist zum vertraglich vereinbarten Zweck gebrauchstauglich.

Unserem Mieter ist bekannt, dass unser Mietmaterial

mehrfach eingesetzt wird und daher im Zeitpunkt der Überlassung an

unseren Mieter im Regelfall weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen

ist. Im Übrigen gelten kleinere, unserem Mieter zumutbare

Abweichungen in der Ausführung, dem optischen Erscheinungsbild, den

Maßen und den Farben, insbesondere bei bedruckter gegenüber unbedruckter

Ware, nicht als Mangel.

 

4.4 Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, sind wir nach unserer Wahl

zur Lieferung ordnungsgemäßer und vertragsgerechter Ersatzware

oder zur Mangelbeseitigung berechtigt. Soweit dies im Rahmen eines

ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, sind uns vor Beginn des

vertraglich vorgesehenen Einsatzes mindestens zwei Nacherfüllungsversuche

einzuräumen. Darüber hinaus sollen uns weitere Nacherfüllungsversuche

gewährt werden, wenn wir diese rechtzeitig vor Beginn

des vertraglich vorgesehenen Einsatzes des Mietmaterials durchführen

können. Schlägt die Nacherfüllung nach dieser Maßgabe fehl, ist sie unserem

Mieter unzumutbar oder verweigern wir diese, ist unser Mieter

berechtigt, die Miete angemessen zu mindern.

 

4.5 Das von uns zur Verklebung von Bodenbelägen verwendete doppelseitige

Klebeband kann bei Aufbringung auf bestimmte Unterlagen Schäden

bzw. Rückstände hinterlassen. Es obliegt unserem Mieter, die Verträglichkeit

der von ihm gestellten Unterlage zu testen; hierfür stellen

wir auf Anforderung gerne ein Muster des Klebebandes zur Verfügung.

Für entstehende Schäden übernimmt unser Mieter die Haftung. Unsere

Haftung nach 5.8 bleibt unberührt.

 

5. Haftung, Gefahrübergang, Versicherungen

 

5.1 Unser Mieter hat das Mietmaterial pfleglich zu behandeln. Schäden

am und Verluste von Mietmaterial hat er zu ersetzen, soweit sie während

des Einsatzes unter seiner Verantwortung von ihm oder von Dritten verursacht

worden sind und Risiken betreffen, die in seiner Sphäre liegen und

von ihm beherrschbar sind. Dies gilt insbesondere für die Beschädigung

oder Verschmutzung von Bodenbelägen sowie die Beschädigung oder

durch Öl, Farbe oder anderweitig verursachte Verschmutzung von sonstigem

Mietmaterial. Sofern unser Mieter haftet und unser Mietmaterial

nicht mehr einsetzbar ist, hat er uns die Kosten der Ersatzbeschaffung

oder Instandsetzung zu erstatten sowie unseren entgangenen Gewinn,

insbesondere uns entgehenden vertraglichen Mietpreis zu erstatten.

 

5.2 Unser Mieter trägt stets die Versendungs- und Transportgefahr.

 

5.3 Das Mietmaterial wird von uns für die Dauer des vertraglichen Einsatzes

einschließlich Anlieferung, Abholung, Transport an den vereinbarten

(Einsatz-) Ort und Rücktransport zu uns im Rahmen einer Ausstellungsund

Transportversicherung marktüblich versichert. Für die von uns zu

entrichtenden Prämien sowie den einhergehenden internen (insbesondere

personalbedingten) und externen (insbesondere Beratungs-) Aufwand

erheben wir bei jeder Rechnungsstellung mit dem Mietpreis pauschal 3,5

% des jeweiligen Nettomietpreises für den jeweiligen vertraglichen Einsatz

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die eventuelle unmittelbare

Haftung unseres Mieters uns gegenüber bleibt unberührt.

 

5.4 Unser Mieter hat uns unverzüglich mitzuteilen, wenn das Mietmaterial

abhandengekommen oder beschädigt worden ist oder Dritte Rechte

am Mietmaterial geltend machen.

 

5.5 Das Mietmaterial wird von uns unverzüglich nach Rücklieferung bzw.

Abholung untersucht. Stellen wir hierbei Fehler, Mängel, Beschädigungen

oder Mindermengen fest, teilen wir unsere Feststellungen dem Mieter im

Rahmen eines schriftlichen Protokolls mit. Zugleich geben wir unserem

Mieter innerhalb angemessener Frist Gelegenheit, unsere Feststellungen

bei uns vor Ort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Unserem Mieter ist

bekannt, dass wir unser Mietmaterial rasch weitervermieten müssen und

daher auf eine schnelle Klärung von Problemsachverhalten angewiesen

sind. Kommt unser Mieter unserer Aufforderung auf Überprüfung unseres

Protokolls schuldhaft nicht fristgemäß nach und äußert er sich nicht

substantiell zu unserem Protokoll, gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit

unseres Protokolls.

 

5.7 Unser Mieter hat uns im Falle eines Diebstahls oder eines sonstigen

Abhandenkommens von Mietmaterial den gesamten Sachverhalt unverzüglich

nach Feststellung schriftlich, vorab mündlich, detailliert zu

melden; außerdem hat er bei der zuständigen Polizeibehörde formgültig

Anzeige zu erstatten. Die Verletzung dieser Pflichten kann insbesondere

im Falle hierdurch eintretenden Verlustes des Versicherungsschutzes, uns

gegenüber zur persönlichen Haftung unseres Mieters führen.

 

5.8 Wir haften in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer eigenen fahrlässigen

Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung

unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Wir haften in voller Höhe für sonstige Schäden, die auf eigener grob

fahrlässiger Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

beruhen.

Wir haften dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten (Kardinalpflichten), es sei denn, wir können uns

kraft Handelsbrauches von einer betreffenden Haftung freizeichnen, der

Höhe nach in diesen Fällen beschränkt auf Ersatz der Schäden, mit denen

typischerweise als Folge von schuldhaften Verletzungen vertragswesentlicher

Pflichten zu rechnen ist.

Außerhalb der vorstehenden Regelungen haften wir nicht.

Außerhalb der vorstehenden Regelungen haften wir insbesondere nicht

für Schäden, die unserem Mieter durch das Mietmaterial oder wegen

eventuellen Verzuges mit einer Mangelbeseitigungsmaßnahme entstehen;

dies gilt unabhängig davon, ob ein Mangel bei Vertragsschluss vorhanden

ist oder später entsteht.

 

6. Kündigung, Abnahmeverweigerung

 

6.1 Das Mietverhältnis endet nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen

nach Beendigung des konkreten Einsatzes, für welches das

Mietmaterial bei uns angefordert wurde und nach Wiedererlangung des

Besitzes durch uns an unserem Firmensitz oder dem von uns bestimmten

Ort der Verbringung des Mietmaterials. Eine vorzeitige Kündigung ist nur

aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt für uns insbesondere,

wenn unser Mieter seiner anteiligen Vorauszahlungsverpflichtung

nach Ziffer 2.4 nicht fristgemäß nachkommt. Im Übrigen findet § 543

BGB Anwendung. Nach wirksamer Kündigung sind wir berechtigt, das

Mietmaterial unseres Mieters abzuholen, nach wirksamer Kündigung von

uns auf Kosten unseres Mieters, und über dieses anderweitig zu verfügen.

Unser Mieter hat uns Zutritt zu dem Mietmaterial zu gewähren

und den Abtransport zu ermöglichen. Weitergehende Ansprüche von uns

bleiben unberührt.

 

6.2 Nimmt unser Mieter bestelltes Mietmaterial nicht ab, hat er den vereinbarten

Mietpreis, gegebenenfalls anteilig, zu entrichten, sofern und

soweit uns eine Weiter- bzw. Zwischenvermietung nicht möglich ist. Unser

Mieter hat uns für den vergeblichen An- und Abtransport des Mietmaterials

nach unserer Wahl die vertraglich vereinbarten oder die uns

tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten.

III. Schlussbestimmungen

 

1. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Gegen unsere Forderungen kann unser Mieter nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen. Ein

Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht

auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung.

 

2. Verjährung

 

2.1 Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche

gegen uns aufgrund von Mängeln an von uns verkauften neu hergestellten

Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn,

soweit unser Mieter kein Verbraucher ist. Einhergehende

Rücktrittsrechte können ebenfalls nur innerhalb dieser Frist ausgeübt

werden.

Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche gegen

uns aufgrund von Mängeln an von uns verkauften gebrauchten Sachen

verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Einhergehende Rücktrittsrechte können ebenfalls nur innerhalb

dieser Frist ausgeübt werden.

 

2.2 Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche

gegen uns aufgrund von Mängeln an von uns vermieteten Sachen verjähren

mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Einhergehende Rücktritts- oder Kündigungsrechte können ebenfalls nur

innerhalb dieser Frist ausgeübt werden.

 

2.3 Eventuelle, nicht mangelbedingte Schadensersatzansprüche gegen

uns verjähren mit Ablauf von 18 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn,

soweit nicht Ansprüche wegen Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit oder die eventuelle Verantwortung wegen vorsätzlicher

oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlicher

Vertretern oder Erfüllungsgehilfen betroffen sind.

 

3. Erfüllungsort

Soweit gesetzlich zulässig ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen und

Leistungen Stuttgart.

 

4. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im

Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist, soweit

unser Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und sich das Verfahren gegen

uns richtet, Stuttgart soweit sich das Verfahren gegen unseren Mieter

richtet und dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist Stuttgart fakultativer

Gerichtsstand.

 

5. Anwendbares Recht

Für alle Rechtswirkungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag

und seiner Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht

zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der

einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

 

6. Teilwirksamkeit

Sind oder werden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

unwirksam oder undurchführbar oder enthalten sie eine Lücke, bleibt

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stuttgart, im Januar 2017

Zusätzliche Informationen

Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen festgelegten Mehrwertsteuer.

Fragen Sie daher nach möglichen Wiederverkäuferrabatten.

 

Preise sind generell abhängig von der Menge der/des Artikels und der Veranstaltungsdauer.

 

Für Druckfehler wird nicht gehaftet.

 

Wird eine längere Zeit aufgrund uns vorher nicht bekannten Gründen benötigt,

berechnen wir den zusätzlichen Aufwand mit 25 € pro Mitarbeiter und

mit 38 € pro Projektleiter pro Stunde.

 

BITTE KONTROLLIEREN SIE DIE WARE AM TAG DER ANLIEFERUNG (INNERHALB

VON 2 STUNDEN NACH ERHALT), DA WIR SPÄTERE REKLAMATIONEN

NICHT MEHR BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN.

 

Im Lieferpreis bereits enthalten ist die Ent- und Beladung des LKW, sowie

die Übergabe des Mietguts hinter die 1 Tür der Location ebenerdig. Das Leergut

muss für die Dauer Ihrer Veranstaltung vor Ort bis zur Abholung gelagert

werden.

Für einen reibungslosen Aufbau, muss ein detaillierter Aufbauplan drei Tage

vor Aufbaubeginn an Orgatech übergeben werden!!! Die Auf- und Abbaukosten

werden nach unseren Erfahrungswerten kalkuliert. Diesen Preis können

wir nur unter bestimmten Bedingungen gewährleisten (freie Zufahrt,

freie Anlieferzone, etc...).

 

Generelles:

Wir möchten diese Preisangaben nicht auf eine reine Preisabgabe beschränkt

verstehen. Die Ausstattung Ihrer Messe oder Veranstaltung ist eine individuelle

Angelegenheit und sie

soll genau Ihren Wünschen und Zielen entsprechen.

Die Kosten für die Lackierung von Mobiliar werden je nach Aufwand extra

 

berechnet.

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